Die Willensvollstreckung in fünf Phasen
Praxishandbuch von Dr. iur. Marc'Antonio Iten
Band 1 der Schriftenreihe Erben und Vererben, Schulthess Verlag, November 2019
Im Mittelpunkt dieses Werks steht das Fünf-Phasen-Modell der Willensvollstreckung das in einer langjährigen Praxis entwickelt wurde:
Für jede dieser Phasen beinhaltet der Leitfaden relevante Informationen zu den involvierten Personengruppen, zum Nachlassvermögen sowie zu Administration und erbteilungsrelevanten Handlungen und fasst die wichtigsten Punkte in übersichtlichen Checklisten zusammen.
Neben den kommentierten Checklisten machen die Übersicht über die Erbschafts- und Steuerverfahren in Bund und Kantonen, die hilfreichen Grafiken und zahlreichen Praxisbeispiele dieses Buch zu einem unverzichtbaren Hilfsmittel für eine effiziente Willensvollstreckung.
Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Willensvollstreckers: Sorgfaltspflichten und andere ausgewählte Rechtsprobleme
Dissertation von Dr. iur. Marc'Antonio Iten
Schweizer Schriften zur Vermögensberatung und zum Vermögensrecht, Schulthess Verlag, August 2012
Willensvollstrecker unterstehen einer strafrechtlichen, berufsrechtlichen, aufsichtsrechtlichen und zivilrechtlichen Verantwortlichkeit. Diese Dissertation zeigt auf, welchen Anforderungen sie
genügen müssen, um vor Schadenersatzforderungen geschützt zu sein. Der Autor ordnet die kaum mehr überschaubare Praxis zur Willensvollstreckung systematisch einzelnen Themen zu und fasst das
Wichtigste in einem Glossar zusammen.
Besonders das Glossar und die Übersicht über die relevante kantonale und bundesgerichtliche Rechtsprechung machen die Dissertation zu einem wertvollen Arbeitsinstrument für alle praktisch tätigen Willensvollstrecker, Erbenvertreter und Richter.
Haftpflichtkommentar
Kommentar zu den schweizerischen Haftpflichtbestimmungen
hrsg. von Willi Fischer und Thierry Luterbacher, mit Beiträgen von Dr. iur. Marc'Antonio Iten
Zürich/St. Gallen, Dezember 2016
Das schweizerische Haftpflichtrecht ist ein ausserordentlich breites Gebiet. Über 60 Professoren, Rechtsanwälte, Notare und Unternehmensjuristen haben ihre wissenschaftliche und berufsspezifische Kompetenz in dieses Standardwerk eingebracht.
Dr. iur. Marc'Antonio Iten hat zusammen mit Prof. Dr. Willi Fischer folgende Artikel kommentiert:
Solidarität (Art. 50 OR)
Anspruchskonkurrenz (Art. 51 OR)
Geschäftsherren (Art. 50
OR)
Werkeigentümer (Art. 58 OR)
Sicherungsmassregeln (Art. 59 OR)
Verjährung (Art. 60 OR)
öffentliches Personal (Art. 61 OR)
Willensvollstrecker (Art. 518
ZGB)
Pfandgläubiger (Art. 890 ZGB)
Willensvollstreckerzeugnisse mit Vorbehalt
Beitrag zur Willensvollstreckung von Dr. iur. Marc'Antonio Iten
erschienen auf iusNet Erbrecht am 25.08.2020
Willensvollstreckermandate entstehen durch letztwillige Verfügung und Gesetz und nicht durch Willensvollstreckerzeugnisse. Das Willensvollstreckerzeugnis ist eine reine Legitimationsurkunde und dient als formeller Nachweis über die Ernennung und die Annahme des Willensvollstreckermandats. Materielle und prozessuale Einschränkungen sind im Willensvollstreckerzeugnis zu vermerken, damit im Rechtsverkehr keine uneingeschränkte Willensvollstreckung vorgetäuscht wird. Denn Willensvollstreckerzeugnisse schaffen einen Rechtsschein, der zum Gutglaubensschutz im Rechtsverkehr führt. Vorbehalte im Willensvollstreckerzeugnis sind jedoch rein formeller Natur und vermögen das umfassende Vertretungs- und Verfügungsrecht der Willensvollstrecker materiell nicht einzuschränken.
Ein unangemessen hohes Willensvollstreckerhonorar schädigt Quotenvermächtnisnehmer bloss mittelbar (Reflexschaden)
Beitrag zur Willensvollstreckung von Dr. iur. Marc'Antonio Iten
erschienen auf iusNet Erbrecht am 15.10.2018
Solange einem Vermächtnisnehmer die Vermächtnisklage zur Verfügung steht, bleibt kein Raum für eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Willensvollstreckers. Offen ist, ob ein Erbe von einem Quotenvermächtnisnehmer gestützt auf Art. 562 Abs. 3 ZGB auf Schadenersatz belangt werden kann, wenn dieser ein unangemessen hohes Honorar des Willensvollstreckers (Art. 517 Abs. 3 ZGB) genehmigt und damit möglicherweise schuldhaft das Nettonachlassvermögen schmälert, das als Basis zur Berechnung eines Quotenvermächtnisses dient.
Willensvollstrecker dürfen Nachlassliegenschaften durch Spezialisten verkaufen lassen (Mäklervertrag)
Beitrag zur Willensvollstreckung von Dr. iur. Marc'Antonio Iten
erschienen auf iusNet Erbrecht am 28.10.2019
Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob ein Willensvollstrecker den Verkauf von Nachlassliegenschaften auf eine Immobiliengesellschaft auslagern darf (Mäklervertrag). Es stellte fest, dass dies sachlich gerechtfertigt sein kann. Unter Umständen ist die Übertragung eines Liegenschaftsverkaufs nicht nur erlaubt, sondern sogar geboten. Willensvollstrecker dürfen den Mäklervertrag auch mit Gesellschaften eingehen, die ihnen nahestehen. Vorausgesetzt, dies ist für die Erben im Ergebnis vorteilhaft.